von Holger H. Hohlfeld
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16. Oktober 2026
Spekulationsfrist bleibt: Bundestag lehnt Grünen-Entwurf ab Gewinne aus dem Verkauf vermieteter Immobilien bleiben nach zehn Jahren Haltedauer steuerfrei. Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt, der diese sogenannte Spekulationsfrist vollständig abschaffen sollte. Für Kapitalanleger ist das Thema damit vorerst entschieden. Es lohnt sich dennoch, den Vorstoß genauer anzusehen: Er zeigt, an welcher Stelle die langfristige Kalkulation einer Immobilie politisch angreifbar ist – und warum eine solide Planung nicht allein auf den steuerfreien Verkauf setzen sollte. Was die Grünen vorgeschlagen haben Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/6637) vom 23. Juni 2026 sah vor, die zehnjährige Haltefrist in § 23 EStG für nicht selbst genutzte Immobilien ersatzlos zu streichen. Veräußerungsgewinne wären dann unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert worden. Die Kernpunkte des Entwurfs: Keine steuerfreie Veräußerung mehr: Auch nach 10, 20 oder 30 Jahren wäre der Gewinn aus dem Verkauf einer vermieteten Wohnung einkommensteuerpflichtig gewesen. Erfassung laufender Fälle: Betroffen gewesen wären alle Immobilien, deren Zehnjahresfrist beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen ist – also Erwerbe ab 2016. Strengere Regel für Eigennutzer: Statt der bisherigen Nutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren sollten künftig 36 volle Monate Eigennutzung vor dem Verkauf erforderlich sein. Keine Inflationsbereinigung: Eine Anpassung der Anschaffungskosten an die Geldentwertung war nicht vorgesehen. Die Grünen begründen ihren Vorschlag mit der Gleichbehandlung von Anlageformen: Gewinne aus Aktien und Fonds unterliegen dauerhaft der Abgeltungsteuer, Immobiliengewinne nach zehn Jahren dagegen nicht. Zudem setze die Steuerfreiheit Anreize, Wohnraum länger zu halten statt ihn dem Markt zuzuführen. Die erwarteten Steuermehreinnahmen beziffert die Fraktion auf rund 6 Milliarden Euro. Das Ergebnis im Bundestag In namentlicher Abstimmung stimmten 131 Abgeordnete für den Entwurf und 446 dagegen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren beendet. Abgestimmt wurde zusammen mit weiteren Steuervorschlägen der Grünen, unter anderem zu Share Deals, zur Erbschaftsteuer und zur Besteuerung von Kryptowerten – alle fanden keine Mehrheit ( Bundestag, Textarchiv ). In der Debatte warf die Unionsfraktion den Grünen vor, unter dem Begriff Gerechtigkeit Steuererhöhungen durchsetzen zu wollen. Die Grünen verwiesen auf Lücken im Steuerrecht und die angespannte Haushaltslage. Was weiterhin gilt Nach der Abstimmung bleibt § 23 EStG unverändert. Für Kapitalanleger bedeutet das: Zehn Jahre Haltedauer: Der Gewinn aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie ist steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre liegen. Maßgeblich sind jeweils die Daten der notariellen Kaufverträge. Verkauf innerhalb der Frist: Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Bei der Berechnung mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen die Anschaffungskosten – der steuerpflichtige Gewinn fällt entsprechend höher aus. Eigennutzung: Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hat, verkauft auch vor Ablauf der zehn Jahre steuerfrei. Freigrenze: Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Was der Entwurf für Kapitalanleger bedeutet hätte Die steuerlichen Vorteile während der Haltedauer hätte der Entwurf nicht berührt. Abschreibungen, Zinsen und weitere Werbungskosten mindern weiterhin die Steuerlast – bei Neubauten mit degressiver AfA und Sonder-AfA ebenso wie bei Denkmalimmobilien mit erhöhter Denkmal-AfA. Geändert hätte sich die Rechnung beim Verkauf. Weil die Abschreibungen den steuerlichen Buchwert senken, wäre jeder Verkauf – auch nach Jahrzehnten – mit einer Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Restbuchwert verbunden gewesen. Je höher die genutzten Abschreibungen, desto größer dieser Effekt. Kritisch war zudem die Erfassung laufender Fälle: Wer seit 2016 im Vertrauen auf die geltende Rechtslage gekauft hat, wäre nachträglich in die Steuerpflicht geraten. Eigentümerverbände wie Haus & Grund sahen darin einen verfassungsrechtlichen Angriffspunkt und kritisierten, dass ohne Inflationsbereinigung auch reine Geldentwertung besteuert worden wäre. Ist das Thema damit vom Tisch? Für die laufende Legislaturperiode spricht wenig für eine Änderung. Die Forderung selbst ist jedoch nicht neu und wird wiederkehren: Grüne Gliederungen fordern die Abschaffung seit Jahren, etwa der Münchner Kreisverband bereits 2017; auch im Verfahren zum Wahlprogramm 2025 wurde sie beantragt. Bereits 2025 hatte die Fraktion dieselbe Forderung in einem Antrag eingebracht. Die heutige Zehnjahresfrist geht selbst auf eine Verschärfung zurück: 1999 wurde sie von zwei auf zehn Jahre verlängert. Die Steuerfreiheit nach zehn Jahren ist also eine politische Entscheidung, die sich mit neuen Mehrheiten ändern kann. Die Grünen stützen sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht, nach dem die bloße Aussicht auf einen späteren steuerfreien Gewinn keine geschützte Rechtsposition begründet. Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.