Neubauwohnungen und die 5% degressive AfA:
Seit dem 1. April 2024 können Investoren in Deutschland bei Neubauwohnungen von einer degressiven Abschreibung profitieren. Die neue Regelung erlaubt eine 5% degressive Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neubauwohnungen, was eine schnellere Steuerentlastung ermöglicht.
Für vermietete Bestandswohnungen gilt die lineare Abschreibung von 2% pro Jahr über 50 Jahre. Diese Methode verteilt die Abschreibungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer.
Zusätzliche Gutachten zur AfA-Restlaufzeitreduzierung können den steuerlichen Vorteil weiter steigern. Solche Gutachten bewerten die verbleibende Nutzungsdauer einer Immobilie oder einzelner Gebäudeteile neu und ermöglichen es, die Abschreibung entsprechend anzupassen.
Für denkmalgeschützte Immobilien gibt es besondere steuerliche Vergünstigungen durch die Denkmal-AfA. Diese ermöglicht es Investoren, die Renovierungskosten und die Anschaffungskosten besonders steuermindernd abzuschreiben.
Sanierungsobjekte, die umfassend renoviert oder modernisiert werden, können von der Sonder-AfA profitieren. Diese Regelung erlaubt zusätzliche Abschreibungen für die Kosten der Sanierung.
Beispiel: Bei Sanierungskosten von 50.000 Euro können im Jahr der Sanierung 10.000 Euro und in den folgenden 3 Jahren jeweils 5.000 Euro als Sonderabschreibungen geltend gemacht werden.
Immobilieninvestitionen bieten durch verschiedene Abschreibungsmethoden und steuerliche Vergünstigungen zahlreiche Möglichkeiten, gezahlte Steuern zurückzuholen oder zu sparen. Die Wahl der richtigen Strategie hängt von der Art der Immobilie und der spezifischen Investitionsstrategie ab. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder Immobilienexperten beraten zu lassen, um die optimalen steuerlichen Vorteile zu nutzen und alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen.
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